JobKidsCare - Mit dem Kindergarten­zuschuss bis zu 100 % sparen

Die frühkindliche Betreuung und Unterbringung von nicht-schulpflichtigen Kindern ermöglicht Eltern eine frühzeitige Rückkehr in den Beruf. Jedoch sind die Kinderbetreuungskosten oftmals so hoch, dass Eltern die Betreuungszeit so kurz wie möglich halten und mit einer reduzierter Stundenanzahl wieder in den Job einsteigen. Mit JobKidsCare, dem Kinderzuschuss von Belonio, haben Arbeitgeber die Möglichkeit, Ihre Mitarbeiter finanziell zu unterstützen und die Beiträge bis zu 100% steuerfrei zu übernehmen.

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JobKidsCare unterstützt finanziell und ermöglicht eine entspannte Rückkehr in die volle Stelle.

Plätze im Kindergarten, in der Kindertagesstätte oder bei der Tagesmutter sind nicht nur rar, sondern auch teuer. Obwohl die Kosten für die Kinderbetreuung zumindest teilweise als Sonderausgaben in der Steuererklärung abgesetzt werden können, stellen die hohen Gebühren eine große Herausforderung an Eltern dar. Nicht selten kommen Arbeitnehmer nach der Elternzeit nur in Teilzeit wieder zurück in den Job, da sie die Kinderbetreuungskosten für eine ganztägige Betreuung nicht stemmen können. Als Arbeitgeber haben Sie die mit dem Kindergartenzuschuss die Möglichkeit, Ihren Mitarbeitern den Einstieg in den Beruf zu erleichtern und für eine finanzielle Entlastung zu sorgen. Ob anteilig oder komplett – Sie selbst können den Betrag des Kindergartenzuschusses bis zu den tatsächlich anfallenden Kosten selbst bestimmen.

Alles Wissenswerte zum Thema Kindergartenzuschuss

Warum sich der Kindergartenzuschuss für Unternehmen & Mitarbeiter lohnt

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Allgemeine Details zum Kindergartenzuschuss

Was ist der Kindergartenzuschuss?

Obwohl die frühkindliche Bildung von Kindern in einigen Bundesländern mittlerweile für Eltern kostenlos ist, fallen in vielen Regionen noch immer hohe Gebühren für die Kinderbetreuung an. Zwar können diese bei Bedarf mit dem Kinderzuschlag anteilig von den Steuern abgesetzt werden, dennoch deckt der Zuschlag oftmals nur einen Bruchteil der Kosten, die für das Kind entstehen, ab. Der Kindergartenzuschuss ist eine zusätzliche freiwillige Zuwendung des Arbeitgebers für Mitarbeiter mit nicht schulpflichtigen Kindern bis zum sechsten Lebensjahr (§ 3 Nr. 33 EStG). 

Er dient dazu, berufstätige Eltern finanziell zu entlasten und ihnen nach der Elternzeit eine zügige Rückkehr in den Berufsalltag zu ermöglichen. Jeden Monat kann der Arbeitgeber den Beschäftigten einen lohn- und sozialsteuerfreien Zuschuss bis zur Höhe der kompletten monatlichen Kindergartengebühr gewähren. Ob nur ein Teil oder aber der komplette Beitrag übernommen wird obliegt dem Arbeitgeber. Um komplett lohnsteuerfrei zu bleiben, darf der Zuschuss die tatsächlichen Kosten des Beitrags nicht übersteigen. Der Kindergartenzuschuss gilt für Betreuungseinrichtungen wie Kindergärten, Kinderkrippen, Kitas, Wochen- und Tagesmütter sowie Ganztagespflegestellen. Schulkindergärten, Internate und ähnliche Einrichtungen, die neben der Betreuung, Unterbringung und/ oder Verpflegung auch Unterricht anbieten können ebenfalls bezuschusst werden. Hier gilt es zu beachten, dass eine Bezuschussung der Unterrichtskosten ausgeschlossen ist.

Welche Kosten sind im Kitazuschuss abgedeckt?

Der Arbeitgeberzuschuss darf lediglich die Kosten für Unterbringung und Verpflegung abdecken. Zusätzliche Leistungen wie die Beförderung vom und zum Kindergarten oder Unterricht dürfen explizit nicht berücksichtigt werden.
Beschafft der Arbeitgeber eine Betreuung für die Kinder seiner Mitarbeiter durch Dritte, so kann er die Vermittlung ebenfalls lohnsteuerlich absetzen (§ 3 Nr. 34a EStG). Dienstleistungsunternehmen, die die Mitarbeiter eines Unternehmens zu einem Pauschalbetrag des Arbeitgebers 

kostenlos beraten, sind nicht dem Arbeitslohn anzurechnen (R 19.3 Abs. 2 Nr. 5 LStR). Gleichermaßen führen auch Aufwendungen des Arbeitgebers an eine Einrichtung, durch die der Arbeitgeber für die Kinder seiner Arbeitnehmer ein Belegungsrecht ohne Bewerbungsverfahren und Wartezeit erwirkt, zu keinem geldwerten Vorteil und müssen vom Arbeitgeber daher nicht lohnsteuerlich oder von der Sozialversicherung berücksichtigt werden (R 3.33 Abs. 1 Satz 4 LStR).

Wer erhält den Arbeitgeberzuschuss?

Arbeitgeber können rein rechtlich all ihren Beschäftigten – ob Vollzeit- oder Teilzeitkraft – den Kitazuschuss zusätzlich zum Arbeitslohn gewähren. Auch Minijobber dürfen dabei berücksichtigt werden. Da die Aufwendungen des Arbeitgebers zusätzlich erfolgt und somit lohnsteuerfrei ist, wird mit dem Zuschuss die Minijobgrenze nicht überschritten.
Die sozialversicherungs- und steuerfreie Arbeitgeberleistung kann von Vater oder Mutter bezogen werden. 

Dabei spielt es keine Rolle, welcher Elternteil die Kinderbetreuungskosten tatsächlich zahlt. Sind beide Elternteile beim selben Arbeitgeber angestellt, kann der Kitazuschuss nur von einem in Anspruch genommen werden.

So funktioniert der Kindergartenzuschuss

Bei dem Kindergartenzuschuss handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, den der Arbeitnehmer zusätzlich zum festgelegten Arbeitsgehalt erhält. Während bei einer Neueinstellung ein solcher Zuschuss direkt berücksichtigt werden kann, geht bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis der Kindergartenzuschuss immer indirekt mit einer Gehaltserhöhung einher. Der Arbeitslohn darf für den Erhalt des Zuschusses nicht nach unten angepasst werden. Eine Alternative stellt die Auszahlung des Zuschusses in Form von Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld dar.

Da viele Arbeitgeber dem geldwerten Vorteil eine Gehaltsumwandlung vorziehen, werden gelegentlich Änderungskündigungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgelegt. Diese werden aber aufgrund der Einvernehmlichkeit und der fehlenden betrieblichen Notwendigkeit in der Regel nicht vom Finanzamt anerkannt. Befristete Arbeitsverträge können hingegen auslaufen gelassen und mit einem niedrigeren Arbeitslohn neu geschlossen werden.
Um den Zuschuss zu den Betreuungskosten steuerfrei zu erhalten, sind Eltern dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber Belege über den gezahlten Kindergartenbeitrag jedes Kalenderjahr vorzulegen. Diese werden den Lohnunterlagen beigefügt.

Wie profitieren Arbeitnehmer?

Für Beschäftigte mit nicht-schulpflichtigem Kind stellt die JobKidsCare von Belonio eine profitable Alternative zu einer Gehaltserhöhung dar. Der Betrag ist für den Arbeitnehmer komplett steuer- und sozialversicherungsfrei und bedeutet für Eltern einen höheren Nettolohn am Ende des Monats. Die finanzielle Entlastung ermöglicht es Familien, den bevorzugten teureren Kindergarten oder die Betreuung durch eine Wochenmutter o.Ä. auszuwählen und somit die ideale Betreuung des Kindes sicherzustellen. Gleichzeitig soll beiden Elternteilen dabei geholfen werden, wieder vollständig in den Beruf zurückkehren.

Wie profitieren Arbeitgeber?

Für den Arbeitgeber ist der Kindergartenzuschuss weder sozialabgabe- noch steuerpflichtig und stellt somit für Mitarbeiter mit Kindern eine attraktive Alternative zu einer Gehaltserhöhung dar. Unternehmen haben somit die Möglichkeit, Ihre Mitarbeiter finanziell mehr zu unterstützen und Ihnen Wertschätzung entgegenzubringen, ohne mehr dafür zahlen zu müssen. Gleichzeitig erleichtern Sie Ihren Mitarbeiter eine frühere Rückkehr in den Beruf und beugen eine notwendige Reduktion der Arbeitsstunden aufgrund hoher Betreuungskosten vor. Dies macht sich ebenfalls in der Zufriedenheit der Beschäftigten nieder und trägt zur Mitarbeiterbindung bei. Gleichermaßen wird die Attraktivität des Arbeitgebers gesteigert.

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Kindergartenzuschuss 2024 und Ausblick

Die Rechtsgrundlage

Maßgeblich für die Regelung des Kindergartenzuschusses sind § 3 Nr. 33 EStG. Demnach können Arbeitgeber ihren Mitarbeiter zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn einen Zuschuss für die Betreuung und Unterbringung nichtschulpflichtiger Kinder steuerfrei gewähren. Für die Steuerfreiheit darf der Kindergartenzuschuss die tatsächliche Höhe des Kindergartenbeitrags nicht überschreiten. Sollte der Kindegartenzuschuss höher ausfallen, so ist die Differenz steuerpflichtig. Bei einem 100 %igen Zuschuss des Arbeitgebers wird §10 Abs. 1 Nr. 5 EStG nichtig.
Die bezuschussten Kosten für die Kinderbetreuung können nicht mehr in der eigenen Steuererklärung des jeweiligen Arbeitnehmers als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Unterstützt der Arbeitgeber hingegen nur anteilig, kann der Kinderzuschuss gemindert in Anspruch genommen werden.
 
Zusätzlichkeit
Eine zentrale Rolle spielt die Zusätzlichkeit der Aufwendungen. Wie im Schreiben des BMF vom 22. Mai 2013, Az. IV C 5, S 2388/11/10001-02 BStBl 2013 I S. 728 festgelegt, darf der geschuldete Lohn nicht herabgesetzt und durch einen Zuschuss ersetzt werden. Alternativ kann der Arbeitgeber Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld durch einen steuerfreien Kindergartenzuschuss ersetzen (R 3.33 Abs. 5 Satz 3 LStR). Eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich.
 
Schulpflicht
Voraussetzung für den möglichen Erhalt des Kitazuschusses ist das Ausbleiben der Schulpflicht des Kindes (R 3.33 Abs. 3 Satz 1 LStR). Diese setzt ein, sobald das Kind das sechste Lebensjahr vollendet hat oder noch vor dem 30. Juni eines Kalenderjahres das sechste Lebensjahr erreicht. Die Schulpflicht greift nicht, wenn das Kind die Schulreife noch nicht erlangt hat (R 3.33 Abs. 3 Satz 4 LStR). Ist das Kind hingegen vorzeitig eingeschult worden, kann die Arbeitgeberleistung nicht mehr geltend gemacht werden. Je nach Bundesland können die Regelungen zur Schulpflicht abweichen (R 3.33 Abs. 3 Satz 2 LStR).
 
Art der Betreuung
Die Arbeitgeberleistung kann für diverse betriebliche oder außerbetriebliche Betreuungsmöglichkeiten außerhalb des Wohnhauses der Eltern angeboten bzw. in Anspruch genommen werden. Gemäß R 3.33 Abs. 2 Satz 1, 2 LStR gilt der Kindergartenzuschuss nicht nur für die Teilzeit- und Ganztagsbetreuung in Kindergärten, sondern gleichermaßen für Betreuungseinrichtungen wie:
 
– Kindertagesstätte
– Kinderkrippe
– Ganztagespflegestellen
– Tagesmütter
– Wochenmütter
 
Gleichermaßen können Einrichtungen wie Schulkindergärten, Internate, Vorschulen oder Vorklassen bezuschusst werden, sofern hier ausschließlich die Kosten für Unterbringung und Verpflegung zur Berechnung des maximalen Zuschusses herangezogen werden dürfen oder der Unterricht rein spielerisch, pädagogisch und erzieherisch erfolgt.
Wird Ihr Kind durch Familienangehörige, Au Pairs oder vergleichbaren oder im Haushalt der Eltern betreut, kann kein Zuschuss gewährt werden.
 
Nachweispflicht
Die Kindergartengebühr kann pro Kind nur einmal bezuschusst werden. Daher müssen Nachweise in Form von Original-Belegen über die gezahlten Gebühren dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und von diesem im Lohnkonto hinterlegt werden.

Kindergartenzuschuss und Corona

Während der Coronapandemie sind in einigen Fällen die Beiträge für die Kindergartenbetreuung reduziert oder sogar aufgehoben bzw. erstattet worden. Da der Zuschuss ausschließlich bei und in Höhe von tatsächlich anfallenden Kosten gewährt werden kann, reduziert sich der Betrag des steuerfreien Zuschusses oder entfällt ganz.

Kindergartenzuschuss mit Belonio – einfach profitieren

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einfach, sicher & attraktiv mit Belonio

Mit Belonio profitieren Arbeitgeber von einer einfachen Übersicht und Handhabung von ihren individuell gewünschten Benefits für Ihre Beschäftigten. Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mitarbeiterbenefit und kümmern uns darum, dass Sie sich nicht kümmern müssen.

Wir halten Sie zu jederzeit auf dem aktuellen Stand. Rechtliche Änderungen können Sie unmittelbar nach Veröffentlichung in unserem Portal abrufen und Ihre Benefits entsprechend anpassen.
Arbeitgeber schalten für Ihre Mitarbeiter nur die Benefits frei, die sie ihnen gerne anbieten möchten. Dabei legen Sie selbst fest, ob Sie die Benefits übergreifend all ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen wollen, oder diese individuell anpassen möchten.

Wie die Nutzung mit Belonio funktioniert

Arbeitgeber schalten im Arbeitgebercockpit für einzelne oder viele Beschäftigte den Kindergartenzuschuss als Benefit frei und legen fest, bis zu welchem Betrag und über welche Laufzeit der Kindergartenzuschuss erfolgen soll. Jeden Monat wird ein Report generiert, der die eingetragenen Informationen einschließlich Zahlungsinformationen an die Lohnbuchhaltung weitergibt.

Während die Bezuschussung monatlich ausgezahlt wird, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Originalbelege über die Zahlungen an den Kindergarten jährlich zukommen lassen. Dieser steht in der Pflicht, den Nachweis im Lohnkonto aufzubewahren.
Arbeitnehmer können alle relevanten Informationen zur Beantragung der Bezuschussung bequem per App an den Arbeitgeber übermitteln. Zahlungsnachweise können dort ebenfalls hochgeladen werden, sie müssen jedoch zusätzlich dem Arbeitgeber im Original vorgelegt werden.

Benefits nutzen wie ein Profi

Belonio ist Ihr erfahrener Ansprechpartner in Sachen Kindergartenzuschuss. Unser einfach bedienbares und leicht zugängliches Portal erlaubt es Ihnen, übersichtlich und ohne großen Aufwand alle Benefits für Ihre Mitarbeiter zu verwalten. Wir stehen Ihnen jederzeit unterstützend zu Seite. Kontaktieren Sie uns noch heute und lassen Sie sich zu Ihren Möglichkeiten mit Belonio beraten.

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